Vereinsstatuten
ALLGEMEINER SPORTVEREIN PRESSBAUM – TENNIS |
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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen ”Allgemeiner Sportverein
Pressbaum – Tennis”, Kurzbezeichnung “ASV Pressbaum – Tennis”.
- Er hat seinen Sitz in Pressbaum und erstreckt seine Tätigkeit auf die
Bundesländer Niederösterreich und Wien.
- Der ASV Pressbaum – Tennis ist ein Zweigverein des Hauptvereins “Allgemeiner
Sportverein Pressbaum”.
- Der Zweigverein besteht als Einrichtung des Hauptvereins. Die Grundlage
seiner Tätigkeit sind die Satzungen des Hauptvereins und des Zweigvereins.
- Die Satzungen des Zweigvereins dürfen zu den Grundsätzen und
Zwecken des Hauptvereins nicht im Widerspruch stehen.
- Der Zweigverein ist verpflichtet, den zuständigen international
anerkannten Fachverbänden beizutreten. Die Dachverbandszugehörigkeit
richtet sich nach jener des Hauptvereins.
- Die Vorstandsmitglieder des Zweigvereins sind ordentliche Mitglieder
im Zweigverein und ordentliche Mitglieder im Hauptverein. Alle übrigen
Mitglieder des Zweigvereins sind ordentliche Mitglieder des Zweigvereins
und außerordentliche Mitglieder des Hauptvereins.
- Der Zweigverein kann vom Hauptverein zu Leistungen herangezogen werden,
die für die gemeinsamen Aufgaben und Interessen erforderlich sind.
- Schriftliche Ausfertigungen des Zweigvereins sind nur dann rechtswirksam,
wenn sie in ihrem Inhalt nicht gegen die Satzungen des Hauptvereins verstoßen.
Rechtsverbindliche Maßnahmen,
Verträge, Verpflichtungserklärungen aller Art bedürfen der
Zustimmung des Hauptvereins-Vorstandes, wenn hierdurch Interessen des Hauptvereins
berührt werden. Der Vorstand des Hauptvereins kann dem Vorstand des
Zweigvereins einen Katalog jener Geschäfte vorgeben, welche der Zustimmung
des Vorstandes des Hauptvereins bedürfen. Dieser Katalog kann
jederzeit verringert oder erweitert werden.
- Satzungsänderungen des Hauptvereins, die sich auf den Zweigverein beziehen,
sind von diesem bei der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung
in der Satzung zu
berücksichtigen. Dem Vorstand des Hauptvereins steht das Recht zu, die
Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung des Zweigvereins,
zum Zwecke der
Satzungsänderung innerhalb der in der Satzung des Zweigvereins angegebenen
Frist, zu
Verlangen. Dem Auftrag des Hauptvereins-Vorstandes hat der Zweigverens-Vorsgtand
zu
entsprechen.
- Der Verein gehört den zuständigen internationalen Fachverbänden
und dem Dachverband
“Allgemeiner Sportverband Österreichs, Landesverband Niederösterreich –ALSN-“ als
Mitglied an.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- die Pflege, Förderung und Verbreitung von Tennis, insbesondere der
sportlichen Betätigung seiner Mitglieder und die Ausübung des
Sports nach den Bestimmungen der international anerkannten Fachverbände.
- Förderung der Fit-durch-Sport-Bestrebungen durch Sportaktivitäten
im Sinn des Sports für Alle, offen über die Vereinsgrenzen
hinaus.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Grundsätze
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Abhaltung von Trainingsabenden, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
Vorträge, Versammlungen, sonstige Veranstaltungen und gesellige Zusammenkünfte.
- Durchführung von Kursen, Seminaren, Camps, Aus- und Fortbildungslehrgängen,
Abhaltung von Trainingseinheiten und sonstige derartige Aktivitäten.
- Errichtung und Anmietung entsprechender Sportanlagen und deren Betreibung.
- Zusammenarbeit mit Schulen, Gemeinden, Tourismus usw.
- Herausgabe eines Vereinsmitteilungsblattes und anderer Publikationen.
- Einrichtung eines Archivs, einer Bibliothek usw.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
- Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder.
- Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs- und sonstige Aktivitätsbeiträge.
- Erträge aus Veranstaltungen.
- Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger
Art, Zuwendungen aus öffentlichen
Mitteln und der Sportförderungsmittel der
besonderen Art, etc...
- Vermietung von Sportanlagen und Geräten.
- Sponsorbeiträge und Werbebeiträge.
- Eigenleistungen der Mitglieder.
- Grundsätze:
- Der ASV Pressbaum – Tennis bekennt sich zur demokratischen
Republik Österreich
und zur österreichischen Nation, deren Grundsätze er vertritt.
- Der Verein übt seine Tätigkeit unter Ausschluß aller
parteipolitischen Bestrebungen aus.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde
und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der
Vereinsarbeit voll widmen. Sie sind gleichzeitig außerordentliche
Mitglieder des Hauptvereins. Die Vorstandsmitglieder des Zweigvereins sind
auch ordentliche Mitglieder des Hauptvereins
(§1 Abs.(3) d).
- Fördernde Mitglieder tragen zur Erreichung des Vereinszwecks vor
allem durch finanzielle und sonstige Leistungen bei.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muß dem
Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins gemäß den jeweils
gültigen Regelungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu und zwar das aktive Wahlrecht ab dem
14. und das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14)
und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
alle drei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter
Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter
Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
- Antrag des Vorstandes des Hauptvereins.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
!sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
per Postversand, !mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs.
2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit.
d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (gem. § 7, Abs.1)
teilnahmeberechtigt. !Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts ist nicht möglich.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/innen. Wenn auch
diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern
und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau
und 2 Obmann/frau-Stellvertretern/innen, dem/der Schriftführer/in,
dem/der Kassier/in und bis zu 5 Beisitzern
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinen/
ihren Stellvertretern/innen, schriftlich oder mündlich einberufen.
Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Der/die Obmann/frau stimmt mit. Stimmenthaltung zählt
nicht als Abgabe der Stimme.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre
Stellvertreter/innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem
an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses = Rechnungslegung
- Durchführung aller statutenmäßiger Beschlüsse.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lt. a-c dieser Statuten;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Bildung und Auflösung von Sektionen
- Vorschlag von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und anderer Beiträge.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei
der Führung der Vereinsgeschäfte, hierfür kann auch ein
Sekretariat eingerichtet werden.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin,
in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der
Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Gem § 10,
abs. c.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich. Ebenso für das Rechnungswesen (Budgeterstellung,
Bilanzierung, Vermögensaufstellung.!
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau
seine/Ihre Stellvertreter/innen, im Fall des Schriftführers/der Schriftführerin
oder des Kassiers/der Kassiererin die hiefür vom Vorstand namhaft
zu machenden Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Hauptverein
zu, der es gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuführen muss.